Satzung des SV Spesbach 1920 e. V.
Beschlossen durch die Hauptversammlung am 29. Juni 2019
¶Präambel.
Seit 1920 besteht der Sportverein Spesbach. Durch Neufassung der Vereinssatzung soll auch in dieser Form der langfristige Bestandsanspruch unseres Vereins sichergestellt werden, der inzwischen zu einer mitgliedsstarken Institution der Ortsgemeinde Hütschenhausen mit ihren Ortsteilen Spesbach und Katzenbach erwachsen konnte. Allen Modeerscheinungen und einem zunehmend schwierigen Umfeld zum Trotz glauben wir fest an die Zukunft des Fußballsports als Mittel zur körperlichen, geistigen und sozialen Bildung unseres Nachwuchses, der in seiner Heimat verwurzelt und diesem Verein möglichst lange verbunden ist.
¶§ 1 — Name, Sitz, Farben und Geschäftsjahr
1.1) Der Verein wurde im August 1920 im Gasthaus Schmidt Spesbach gegründet und führt den Namen „Sportverein Spesbach 1920 e. V.“. Seine Kurzform lautet „SV Spesbach“. Er wurde zunächst beim Amtsgericht Landstuhl in das Vereinsregister Nr. 83 eingetragen. Im Jahre 2019 ist der Verein beim Amtsgericht Zweibrücken unter VR 10330 eingetragen.
1.2) Der Verein hat seinen Sitz in Spesbach, Am Heidenhübel 2.
1.3) Die Vereinsfarben sind Gelb und Schwarz.
1.4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
¶§ 2 — Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Verbandszugehörigkeit
2.1) Ziel und Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports und der sportlichen Jugendhilfe.
2.2) Das Vereinsziel wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten von Trainings- und Übungsstunden, der Beteiligung am Spielbetrieb der Fachverbände, der Brauchtumspflege, der Immobilien- und Vermögensverwaltung sowie der Errichtung und dem Unterhalt von Sportanlagen.
2.3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5) Der Verein gehört dem Landessportbund und dessen entsprechenden Fachverbänden an. Ihren Satzungen, Ordnungen und Weisungen unterwerfen sich die Mitglieder dieses Vereins.
¶§ 3 — Erwerb der Mitgliedschaft
3.1) Jede natürliche Person darf Vereinsmitglied werden.
3.2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmeersuchen an die Vorstandschaft zu richten.
3.3) Über den Mitgliedsantrag entscheidet die Vorstandschaft. Eine Ablehnung ist dem Betroffenen schriftlich zu begründen. In diesem Fall hat der Betroffene das Recht zur Berufung an die Hauptversammlung, die endgültig entscheidet.
¶§ 4 — Mitgliedschaft, Beiträge, Ehrungen und Datenschutz
4.1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, Mitgliedsbeiträge zu entrichten sowie Bankverbindung und Kontaktdaten gegenüber der Vorstandschaft aktuell zu halten.
4.2) Von den Mitgliedern wird erwartet, am Vereinsleben und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Ideen einzubringen sowie Schaden an Ruf und Vermögen des Vereins abzuwenden.
4.3) Mitglieder haften für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstehen.
4.4) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
a. Die Art der Beiträge, ihre Höhe und Fälligkeit werden von der Hauptversammlung per Beitragsordnung festgesetzt.
b. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und etwaige Sonderbeiträge sind unbar zu begleichen.
c. Beiträge sollten monatlich im Voraus gezahlt werden.
4.5) Beiträge sind keine Spenden im Sinne der Abgabenordnung.
4.6) Mitglieder können aufgrund langjähriger Verdienste oder besonderer Leistungen auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten und frei von Pflichten ernannt werden. Die Hauptversammlung kann eine weitergehende Ehrenordnung beschließen.
4.7) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden gemäß BDSG elektronisch gespeichert und verarbeitet, zeitlich unbefristet und über das Erlöschen der Mitgliedschaft hinaus.
a. Erfaßte Daten sind u. a.: Sämtliche Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, etwaiger akademischer Grad, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Eintritt- und Austrittsdaten, Bankverbindungen, Zahlungsdaten und Buchungen, Fotos und Vereinskommunikation in Schrift- und Textform. Im Spielbetrieb können weitere Daten anfallen.
b. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist untersagt, sofern Bestimmungen übergeordneter Verbände oder behördliche Anordnungen dem nicht entgegentreten.
c. Durch die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen stimmt das Mitglied etwaigen Foto- und Filmaufnahmen zu.
¶§ 5 — Beendigung der Mitgliedschaft
5.1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste, Tod oder Aufhebung des Vereins.
5.2) Der Austritt ist mit Frist von zwei Wochen zum Quartalsende zulässig. Er ist schriftlich oder per E-Mail an die Vorstandschaft zu richten.
5.3) Von der Mitgliederliste kann gestrichen werden, wer trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung durch die Vorstandschaft mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Zahlungsaufforderung hat auf die drohende Streichung hinzuweisen.
5.4) Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere aufgrund unehrenhaften oder rufschädigenden Verhaltens.
a. Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen schriftlich und gegen Zustellnachweis mitzuteilen.
b. Der Betroffene hat das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet.
c. Während des Ausschlußverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
5.5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf offene Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Gebühren, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
¶§ 6 — Vereinsorgane, Stimmrecht und Wählbarkeit
6.1) Organe des Vereins sind:
a. die Hauptversammlung, der alle Mitglieder angehören;
b. die Vorstandschaft;
c. die Abteilungen.
6.2) Die Hauptversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
6.3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. vollendeten Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung teilnehmen.
6.4) Wählbar sind alle Mitglieder vom 16. vollendeten Lebensjahr an.
6.5) Erster bzw. Zweiter Vorsitzender kann werden, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat, im Vollbesitz seiner bürgerlichen Ehrenrechte und nicht gegen Entgelt für den Verein tätig ist.
¶§ 7 — Die Hauptversammlung
7.1) Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt, sobald Rechnungsprüfbericht und Tätigkeitsbericht fertiggestellt sind.
7.2) Die außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet. Sie ist auch einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich von der Vorstandschaft unter Angabe des Grundes verlangt.
7.3) Die Einberufung erfolgt durch die Vorstandschaft mit Frist von zwei Wochen durch Aushang am Vereinsschaukasten nebst Rundmail an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
7.4) Jedes Mitglied kann mit Frist von einer Woche vor Versammlungsbeginn einen Antrag zur Tagesordnung stellen, der an den Ersten Vorsitzenden zu richten ist.
a. Eingegangene Anträge sind zu Versammlungsbeginn bekanntzugeben.
b. Während der Hauptversammlung können Eilanträge gestellt werden. Über deren Behandlung entscheidet die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit.
c. Eilanträge zur Satzungsänderung, in Vermögensfragen oder zur Auflösung des Vereins oder einer seiner Abteilungen sind unzulässig.
7.5) Die Hauptversammlung wählt zu Beginn aus ihrer Mitte einen Protokollführer, einen Versammlungs- und einen Wahlleiter.
a. In der Regel sollte der Erste Vorsitzende die Versammlung eröffnen und leiten, im Falle seiner Abwesenheit der Zweite Vorsitzende.
b. Über die Anwesenheit Vereinsfremder als Gäste entscheidet der Versammlungsleiter endgültig.
7.6) Jede satzungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
a. Beschlüsse werden per Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefaßt.
b. Jedes erschienene stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; eine Enthaltung gilt nicht als Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
c. Eine Änderung der Paragraphen 1 und 2 dieser Satzung oder ihre Neufassung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
d. Wer gewählt ist, ist zu fragen, ob er seine Wahl annimmt.
7.7) Über die Hauptversammlung ist ein Verlaufsprotokoll in dreifacher Ausfertigung anzufertigen. Es enthält:
a. das Einberufungsschreiben samt Tagesordnung im vollständigen Wortlaut als Anlage;
b. Ort, Beginn und Ende der Hauptversammlung;
c. Anzahl erschienener Mitglieder nebst Anwesenheitsliste;
d. die Zusammenfassung eines jeden Tagesordnungspunkts;
e. die Beschlußfassungen im Wortlaut, jeweils ausdrücklich mit Anzahl der gültigen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen;
f. bei Wahlen der Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und Kontaktdaten eines jeden Gewählten;
g. ggf. Anlagen zu Beschlüssen, etwa Folien und Pläne.
7.8) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
7.9) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann von einem stimmberechtigten Mitglied binnen vier Wochen ab Kenntnisnahme beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden.
¶§ 8 — Die Vorstandschaft
8.1) Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende vertreten den Verein einzeln mit Wirkung gegen Dritte im Sinne von § 26 BGB.
8.2) Die Hauptversammlung wählt die Vorstandschaft auf zwei Jahre.
a. Die Vorstandschaft darf keinesfalls mehrheitlich aus Personen bestehen, die gegen Entgelt für den Verein oder dessen Gaststättenbetrieb tätig sind.
b. Die Wiederwahl ist zulässig.
c. Die amtierende Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl einer neuen im Amt.
d. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Amtszeit aus, auch durch Beendigung oder Ruhen der Mitgliedschaft, so ist die verbleibende Vorstandschaft berechtigt, einen Nachfolger zu ernennen, welcher das Amt kommissarisch weiterführt. Betrifft dies den Ersten Vorsitzenden, so hat die Vorstandschaft binnen vier Wochen eine Hauptversammlung mit Neuwahlen einzuberufen.
Die Vorstandschaft ist ausschließlich ehrenamtlich tätig und der Wahrheit verpflichtet. Sie gibt sich bei ihrer ersten Zusammenkunft eine Geschäftsordnung. Jeder ist im Innenverhältnis der Leiter seines Aufgabenbereichs.
8.3) Die Wahrnehmung der unmittelbaren Vereinsinteressen sowie das Tagesgeschäft obliegen der Vorstandschaft. Ihr gehören an:
a. der Erste Vorsitzende,
b. der Zweite Vorsitzende,
c. der Kassenwart,
d. die Abteilungsleiter sowie ihre Stellvertreter,
e. bis zu zehn Beisitzer mit jeweils eigenem Aufgabenbereich, beispielsweise: Mitgliederverwaltung, Marketing, Sponsoring und Öffentlichkeitsarbeit, Versicherungswart, Platzwart, Anlagenmeister, Elektriker.
Die Hauptversammlung kann durch ihren Beschluß die Zahl der Beisitzer erhöhen oder reduzieren. Aufgabenbereiche können durch die Hauptversammlung auch an Mitglieder ohne ihre Wahl in die Vorstandschaft übertragen werden.
8.4) Vorstandssitzungen erfolgen mindestens einmal im Quartal.
a. Die Ladung dazu erfolgt vom Ersten Vorsitzenden mit Frist von einer Woche an die Vorstandschaft.
b. Die Vorstandschaft ist mit mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlußfähig.
c. Übrige Vereinsmitglieder und Dritte dürfen auf Einladung ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen.
d. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit.
e. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Vorsitzende.
8.5) Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie kann von Mitgliedern auf Nachfrage eingesehen werden.
8.6) Die Vorstandschaft kann bei Bedarf Kommissionen bilden.
8.7) Die Haftung des Ersten bzw. Zweiten Vorsitzenden nach BGB oder eines von ihm mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieds beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
8.8) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, über alle Fälle zu entscheiden, die diese Satzung nicht regelt.
¶§ 9 — Die Abteilungen
9.1) Die erste Abteilung ist die Fußballabteilung.
9.2) Eigenständige Abteilungen sind außerdem:
a. die Fußballjugend;
b. das Integrations- und Inklusionsteam.
9.3) Weitere Abteilungen können auf Beschluß der Hauptversammlung gegründet werden.
9.4) Die Hauptversammlung wählt den jeweiligen Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter auf zwei Jahre. Sie gehören der Vorstandschaft an und sind ihr jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet.
9.5) Die Abteilungen sind befugt, auf Beschluß der Beitragsordnung durch die Hauptversammlung zusätzliche Beiträge oder Aufnahmegebühren zu erheben.
9.6) Abteilungen führen keine eigene Kasse.
9.7) Die Auflösung einer Abteilung ist sachlich zu begründen.
¶§ 10 — Vereinsvermögen und Vereinsgaststätte
10.1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Wert des Grund- und Gebäudeeigentums, der Anlagenausstattung, den Beitragseinnahmen, den Eintrittsgeldern, den Pachteinnahmen, etwaigen Stiftungen und Zuschüssen, sonstigen Einkünften sowie aus Geräten und Einrichtungsgegenständen.
10.2) Der Kassenwart ist für den Vollzug der Einnahmen und Ausgaben des Vereins verantwortlich.
10.3) Die Zahlung von Rechnungen, die auf den Verein ausgestellt sind, bedarf der Freigabe durch den Ersten oder Zweiten Vorsitzenden. Gleiches gilt für die Erteilung von Aufträgen im Namen des Vereins gegenüber Dritten.
10.4) Soll die Bewirtschaftung der Vereinsgaststätte einem Pächter übertragen werden, so ist dieser durch die Vorstandschaft auszuwählen. Mit dem Pächter ist ein Pachtvertrag abzuschließen, aus dem sich u. a. die Dauer des Pachtverhältnisses, die Höhe der Pacht und ihre Fälligkeit ergeben müssen. Gegenüber dem Pächter ist allein die Vorstandschaft weisungsbefugt; im Konfliktfall entscheidet der Erste Vorsitzende.
¶§ 11 — Erstattung von Auslagen und Aufwendungen
11.1) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für jene Aufwendungen, die ihnen durch ihre weisungsgebundene Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
11.2) Es gelten die Gebote der Sparsamkeit, Verhältnismäßigkeit und der sachlich begründeten Notwendigkeit.
11.3) Erstattungen können nur gewährt werden, wenn Aufwendungen mit prüffähigen Belegen nachgewiesen werden.
11.4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur binnen drei Monaten ab Belegdatum geltend gemacht werden.
¶§ 12 — Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstands
12.1) Die Hauptversammlung wählt auf zwei Geschäftsjahre zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen der Vorstandschaft nicht angehören.
12.2) Die Rechnungsprüfer prüfen nach jedem Geschäftsjahr die Vollständigkeit, die sachliche und zeitliche Zuordnung sowie die wirtschaftliche Mittelverwendung des Vereins. Sie haben Anspruch auf Prüfung der Bücher und des Schriftverkehrs. Sie erstellen in dreifacher Ausfertigung (je für sich selbst und für den Ersten Vorsitzenden) einen schriftlichen Rechnungsprüfbericht, der von ihnen zu unterzeichnen ist.
12.3) Der Rechnungsprüfbericht bildet die Grundlage für die Entlastung des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr durch die Hauptversammlung.
12.4) Bei der Beschlußfassung der Entlastung durch die Hauptversammlung stimmen Erster und Zweiter Vorsitzender nicht mit.
12.5) Erfolgt keine Entlastung, so hat die Vorstandschaft binnen sechs Wochen die festgestellten Mängel abzustellen. Es ist dann erneut eine Hauptversammlung einzuberufen, die auf Grundlage des erneuten Rechnungsprüfberichts über die Entlastung entscheidet.
¶§ 13 — Tätigkeitsbericht
13.1) Der Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr enthält mindestens:
a. Anzahl der Mitglieder jeweils zum 1. September und zum 1. März, aufgeschlüsselt nach Abteilungen, Jugend und Erwachsenen;
b. zum abgelaufenen Geschäftsjahr das Vereinsergebnis vor Steuern und Abgaben sowie die Verbindlichkeiten;
c. zum vorvergangenen Geschäftsjahr das Vereinsergebnis jeweils vor und nach Steuern und Abgaben sowie die Verbindlichkeiten;
d. Auflistung der durchgeführten Vereinsveranstaltungen und Maßnahmen.
13.2) Der Tätigkeitsbericht ist den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen sowie dem Finanzamt vorzulegen.
¶§ 14 — Auflösung des Vereins
14.1) Der Verein wird auf Beschluß einer Hauptversammlung aufgelöst, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde.
14.2) Eine Hauptversammlung, die den Verein auflösen soll, ist nur mit der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sie kann die Auflösung nur mit Dreiviertelmehrheit erwirken.
14.3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hütschenhausen, die es zu verwalten hat, bis im Ortsteil Spesbach ein neuer Verein mit dem in § 2 genannten Zweck gegründet wird. Die Gemeinde ist jedoch nur auf fünf Jahre zur Verwahrung des Vermögens verpflichtet. Danach kann die Gemeinde das Vermögen für andere gemeinnützige Zwecke verwenden.
14.4) Die Liquidation erfolgt gemäß BGB.
14.5) Der Auflösungsbeschluß ist im örtlichen Amtsblatt zu verkünden.
¶§ 15 — Salvatorische Klausel und Schlußbestimmungen
15.1) Die Unwirksamkeit einer Satzungsklausel läßt die Satzung im Ganzen unberührt. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame, die dem ursprünglichen Satzungswillen in zulässiger Form weitestgehend entspricht.
15.2) Vorliegende Satzung wurde durch die Hauptversammlung vom 29. Juni 2019 neugefaßt. Sie tritt an Stelle der bisherigen Satzung vom 29. Juni 2013, die zuletzt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 15. August 2014 geändert worden war.
15.3) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung vorläufig, endgültig jedoch erst mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
* * *
Spesbach, den 29. Juni 2019